Unsere Satzung findest du als Original-PDF hier.
Hinweis zum AGG: Bei der Bezeichnung von Ämtern, Organen und Personen wird in dieser Satzung aus Vereinfachungsgründen nur die männliche Form verwendet, ohne dass dies diskriminierend sein soll; die weiblichen und weiteren Formen sind immer miteingeschlossen.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Organe
§ 4 Versammlungen und Wahlen
§ 5 Rechtsprechung
§ 6 Ehrungen
§ 7 Satzungsänderungen
§ 8 Vermögen
§ 9 Haftpflicht
§ 10 Auflösung
§ 11 Datenschutz
§ 12 Schlussbestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen „Tischtennisclub Blau-Weiß Ringsheim e. V. Abgekürzt wird der Verein „TTCBWR“ genannt. Er ist Mitglied des Verbandes „Tischtennis Baden-Württemberg e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 77975 Ringsheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen.
(3) Seine Gründung erfolgte am 29. Juni 1951 in Ringsheim. (Die Abteilung wurde schon im Jahre 1948 aufgestellt.)
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(6) Zweck der Körperschaft ist die Erhaltung und Förderung des Tischtennissports. Der Satzungszweck wird besonders durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die dafür erforderlichen Veranstaltungen erfüllt.
(7) Der Verein wird demokratisch geführt, ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral und wendet sich gegen jede Form von Gewalt und Diskriminierung.
(8) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet alle Einnahmen zur Pflege und Förderung des Tischtennissports. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie kann von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben werden.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Aufnahme von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Ablehnungsbescheide bedürfen keiner Begründung.
(3) Mit der Aufnahme erklärt sich das Mitglied bereit, den fälligen Jahresbeitrag zu entrichten. Desgleichen unterwirft sich das Mitglied vorbehaltlos der Vereinssatzung.
(4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und evtl. Gebühren werden von der Generalversammlung festgesetzt.
(5) Alle Rechte der Mitglieder ruhen, solange die fälligen Beiträge und Gebühren nicht entrichtet sind.(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt, der dem Kassenwart in Textform (Brief oder E-Mail) mitzuteilen ist. Ein Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich;
b) Tod;
c) Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
aa) die Vereinssatzung grob missachtet,
bb) den Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet,
cc) grob gegen Ansehen und Interessen des Vereins verstößt,
dd) sich unehrenhaft verhält.Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Vorstandsbeschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist
§ 3 Organe
(1) Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) tritt jedes Jahr in der ersten Hälfte des Jahres zusammen. Sie ist zuständig für:
a) die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes, der Ausschüsse und derKassenprüfer,
b) die Festsetzung des Vereinsbeitrags,
c) Satzungsänderungen,
d) die Behandlung von Anträgen,
e) die Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder oder 2/3 des Vorstandes einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorsitzenden zu richten.
(2) Jede ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch Beschluss der Vorstandschaft ausschließlich oder teilweise online durchgeführt werden. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden den Mitgliedern spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden (bzw. Sprecher) des geschäftsführenden Vorstands, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, geleitet.
(5) Sämtliche gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und durch den Leiter der Versammlung und den Protokollanten zu unterzeichnen.
(6) Dem Vorstand gehören an:
a) 1. Vorsitzender, b) 2. Vorsitzender, c) Schriftführer, d) Kassenwart,e) Sportwart, f) 2. Sportwart, g) Jugendwart h) Schülerwart, i) 4 Beisitzer
Der Vorstand übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Die Vertretung im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Der 1. Vorsitzende leitet alle Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall. Die Aufgaben der anderen Vorstandsmitglieder ergeben sich aus den Bezeichnungen ihrer Ämter.
(7) Vereins- und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.Sie können jedoch auch auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz ausgeübt werden. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Dies gilt auch für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
Von dieser Regelung nicht betroffen sind Barauslagen, die den Amtsträgern im Rahmen der satzungsgemäßen Amtsführung unmittelbar entstehen.Diese werden ihnen durch die Vereinskasse direkt ersetzt.
(8) Die Haftung der Vorstandsmitglieder im Verhältnis zum Verein ist auf vorsätzliches Handeln beschränkt.
§ 4 Versammlungen und Wahlen
(1) Zu den Mitgliederversammlungen muss durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands mindestens 10 Tage vor dem Termin schriftlich eingeladen werden. Die Einladung erfolgt durch eine Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ringsheim und auf der Homepage des Vereins unter www.ttc-ringsheim.de .
(2) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Vereinsmitglieder können ein Vorstandsamt bekleiden. Mit dem Ende einer Vereinsmitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.
(3) Die anwesenden Mitglieder, sofern sie 16 Jahre alt sind, sind stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltung wird als nicht abgegeben gewertet.
(4) Jeweils die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes – mit Ausnahme der Beisitzer – sowie jeweils einer der beiden Kassenprüfer werden bei der jährlichen Mitgliederversammlung abwechselnd für zwei Jahre gewählt. Die Beisitzer werden jährlich für jeweils ein Jahr gewählt.
(5) Bei Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, so ist eine Stichwahl erforderlich. Wählbar sind nur Vereinsangehörige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen davon sind die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden sowie des Kassenwartes; Kandidaten für diese Ämter müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Wahlen und Abstimmungen sind grundsätzlich durch Akklamation vorzunehmen. Geheime Wahl oder Abstimmung ist durchzuführen, wenn es ein Kandidat (Betroffener) oder 1/4 der Stimmberechtigten beantragt.Wahlen und Abstimmungen, die unter Nichtbeachtung eines solchen Antrags durchgeführt werden, sind unwirksam.
(7) Zur Stimmabgabe ist die persönliche Anwesenheit des Mitglieds erforderlich. Wählbar sind auch Nichtanwesende, wenn deren Bereitschaft für die Übernahme des Amtes in Form einer Erklärung vorliegt.
(8) Zur Übernahme eines Amtes kann ein Mitglied nicht gezwungen werden.
(9) Der Schriftführer führt über alle Ereignisse im Vereinsleben Protokoll. Beschlüsse sind im Wortlaut niederzuschreiben. Über sportliche und gesellschaftliche Ereignisse ist ein Kurzbericht zu erstellen. Protokolle werden in der jeweils nächsten Sitzung des gleichen Gremiums durch Beschluss genehmigt (einfache Mehrheit).
§ 5 Rechtsprechung
(1) Bei Verstößen gegen die Satzung und den sportlichen Anstand werden die Mitglieder nach Maßgabe der Satzung und der analogen -Anwendung der Strafordnung des Verbandes Tischtennis Baden-Württemberg e.V bestraft. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen Mitgliedern und Organen des Vereins ergeben, können nur mit Genehmigung des Vorstands vor ein ordentliches Gericht gebracht werden.
§ 6 Ehrungen
(1) Vom Verein können anlassbezogen Ehrungen vorgenommen werden.
(2) Einzelheiten regelt eine Ehrenordnung, die von der Vorstandschaft aufzustellen ist.
(3) Die jeweiligen Ehrungen werden vom Vorstand festgelegt und beschlossen.
(4) Ein Rechtsanspruch auf eine Ehrung besteht nicht.
§ 7 Satzungsänderungn
(1) Satzungsänderungen sind nur mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen
Stimmen möglich.
(2) Anträge hierzu sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
§ 8 Vermögen
Der Verein erhält im Allgemeinen seine Mittel durch Beiträge und Eintrittsgelder, insbesondere durch Spenden und Zuschüsse.
Die Mittel dürfen nur im Sinne des §1 Abs. 5 – 7 verwendet werden. Über das Vermögen wird vom Kassenwart Buch und Inventar geführt. Diese Bücher sind mindestens einmal jährlich von zwei Kassenprüfern zu überprüfen.
Bei der jährlichen Mitgliederversammlung wird jeweils ein Kassenprüfer auf zwei Jahre gewählt.
Die einzelnen Mitglieder haben kein Eigentum am Vereinsvermögen. Bei Besitz von Vereinsvermögen haftet der Besitzer dem Verein gegenüber für Vorsatz.
§ 9 Haftpflicht
(1) Der Verein haftet in keiner Weise für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Sachverluste.
(2) Der Verein ist seinen Mitgliedern nur im Rahmen der Versicherung, die über den Tischtennis Baden-Württemberg e. V. (TTBW) besteht, verpflichtet.
§ 10 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Gleiches gilt auch für die Angliederung an einen bestehenden örtlichen Sportverein.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein für krebskranke Kinder e. V., Mathildenstr. 3, 79106 Freiburg.
§ 11 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten wie z. B.: Adresse, Alter und Bankverbindung auf. Diese Informationen können in den vereinseigenen EDV-Systemen der Vorstandschaft gespeichert werden. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefonnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(2) Als Mitglied des Verbandes ist der Verein „Tischtennisclub Blau-Weiß Ringsheim e.V.“ verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden außerdem Namen, Alter und Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
(3) Ob personenbezogene Informationen an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt unter anderem davon ab, wie weit der Kreis der Informationsempfänger ist und welche Informationen weitergegeben werden. Die Vorstandschaft macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung ist in einem geeigneten Format (z.B. via Website) den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
(2) Mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 28.10.2024 in Ringsheim, tritt diese Satzung mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft
Ringsheim, den 28.10.2024
gez. Florian Scheer
1. Vorsitzender