Unsere Satzung

Unsere Satzung findest du als Original-PDF hier.

§ 1 Name, Sitz und Zweck
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Organe
§ 4 Versammlungen und Wahlen
§ 5 Rechtsprechung
§ 6 Ehrungen
§ 7 Satzungsänderungen
§ 8 Vermögen
§ 9 Haftpflicht
§ 10 Auflösung
§ 11 Schlussbestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der Verein führt den Namen “Tischtennisclub Blau-Weiß Ringsheim“ (TTCBWR) und ist als solcher Mitglied des Verbandes „Tischtennis Baden-Württemberg e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ringsheim.
(3) Seine Gründung erfolgte am 29. Juni 1951 in Ringsheim. (Die Abteilung wurde schon im Jahre 1948 aufgestellt.)
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Erhaltung und Förderung des Tischtennissports. Der Satzungszweck wird besonders durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die dafür erforderlichen Veranstaltungen erfüllt. Er ist politisch und weltanschaulich neutral.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet alle Einnahmen zur Pflege und Förderung des Tischtennissports. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie kann von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben werden.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Aufnahme von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Ablehnungsbescheide bedürfen keiner Begründung.
(3) Mit der Aufnahme erklärt sich das Mitglied bereit, den fälligen Jahresbeitrag zu entrichten. Desgleichen unterwirft sich das Mitglied vorbehaltlos der Vereinssatzung.
(4) Die Höhe des Beitrags und evtl. Gebühren werden von der Generalversammlung festgesetzt.
(5) Beiträge und Gebühren werden mit der Zustellung der Bescheide zur Zahlung fällig.
(6) Alle Rechte der Mitglieder ruhen, solange die fälligen Beiträge und Gebühren nicht entrichtet sind.
(7) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt, der dem Kassenwart schriftlich mitzuteilen ist. Ein Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich;
b) Tod;
c) Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
aa) die Vereinssatzung gröblich missachtet,
bb) den Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet,
cc) gröblich gegen Ansehen und Interessen des Vereins verstößt,
dd) sich unehrenhaft verhält.
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Vorstandsbeschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist.

§ 3 Organe

(1) Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) tritt alle Jahre in der ersten Hälfte des Jahres zusammen. Sie ist zuständig für:
• die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes, der Ausschüsse und der Kassenprüfer,
• die Festsetzung des Vereinsbeitrags,
• Satzungsänderungen,
• die Behandlung von Anträgen,
• die Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder oder 2/3 des Vorstandes einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorsitzenden zu richten.
(2) Dem Vorstand gehören an:
a) 1. Vorsitzender, b) 2. Vorsitzender, c) Schriftführer, d) Kassenwart,
e) Sportwart, f) 2. Sportwart, g) Jugendwart h) Schülerwart, i) 4 Beisitzer
Der Vorstand übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Die Vertretung im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Der 1. Vorsitzende leitet alle Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall. Die Aufgaben der anderen Vorstandsmitglieder ergeben sich aus den Bezeichnungen ihrer Ämter.
(3) Vereins- und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Sie können jedoch auch auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz ausgeübt werden.
Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
Dies gilt auch für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
Von dieser Regelung nicht betroffen sind Barauslagen, die den Amtsträgern im
Rahmen der satzungsgemäßen Amtsführung unmittelbar entstehen.
Diese werden ihnen durch die Vereinskasse direkt ersetzt.

§ 4 Versammlungen und Wahlen

(1) Zu den Mitgliederversammlungen muss in ortsüblicher Weise eingeladen werden.
(2) Die anwesenden Mitglieder, sofern sie 16 Jahre alt sind, sind stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltung wird als nicht abgegeben gewertet.
(3) Jeweils die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes – mit Ausnahme der Beisitzer – sowie jeweils einer der beiden Kassenprüfer werden bei der jährlichen Mitgliederversammlung abwechselnd für zwei Jahre gewählt. Die Beisitzer werden jährlich für jeweils ein Jahr gewählt.
(4) Bei Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, so ist eine Stichwahl erforderlich. Wählbar sind nur Vereinsangehörige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen davon sind die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden sowie des Kassenwartes; Kandidaten für diese Ämter müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Wahlen und Abstimmungen sind grundsätzlich durch Akklamation vorzunehmen. Geheime Wahl oder Abstimmung ist durchzuführen, wenn es ein Kandidat (Betroffener) oder 1/4 der Stimmberechtigten beantragt.
Wahlen und Abstimmungen, die unter Nichtbeachtung eines solchen Antrags durchgeführt werden, sind unwirksam.
(6) Zur Stimmabgabe ist die persönliche Anwesenheit des Mitglieds erforderlich. Wählbar sind auch Nichtanwesende, wenn deren Bereitschaft für die Übernahme des Amtes in Form einer Erklärung vorliegt.
(7) Zur Übernahme eines Amtes kann ein Mitglied nicht gezwungen werden.
(8) Der Schriftführer führt über alle Ereignisse im Vereinsleben Protokoll. Beschlüsse sind im Wortlaut niederzuschreiben. Über sportliche und gesellschaftliche Ereignisse ist ein Kurzbericht zu erstellen. Protokolle werden in der jeweils nächsten Sitzung des gleichen Gremiums durch Beschluss genehmigt (einfache Mehrheit).

§ 5 Rechtsprechung

(1) Bei Verstößen gegen die Satzung und den sportlichen Anstand werden die Mitglieder nach Maßgabe der Satzung und der analogen -Anwendung der Strafordnung des Verbandes Tischtennis Baden-Württemberg e.V bestraft. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen Mitgliedern und Organen des Vereins ergeben, können nur mit Genehmigung des Vorstands vor ein ordentliches Gericht gebracht werden.

§ 6 Ehrungen

(1) Es können folgende Ehrungen vorgenommen werden:
• Verleihung der Vereinsnadel mit Urkunde,
• Verleihung einer Ehrennadel in Bronze, Silber oder Gold mit Urkunde,
• Ernennung zum Ehrenmitglied mit Ehrenbrief,
• Ernennung zum Ehrenvorsitzenden mit Ehrenbrief.
(2) Einzelheiten regelt eine Ehrenordnung, die von der Vorstandschaft aufzustellen ist.
(3) Die jeweiligen Ehrungen werden vom Vorstand festgelegt und beschlossen.
(4) Ein Rechtsanspruch auf eine Ehrung besteht nicht.

§ 7 Satzungsänderungn

(1) Satzungsänderungen sind nur mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen
Stimmen möglich.
(2) Anträge hierzu sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

§ 8 Vermögen

Der Verein erhält im Allgemeinen seine Mittel durch Beiträge und Eintrittsgelder, insbesondere durch Spenden und Zuschüsse.
Die Mittel dürfen nur im Sinne des §1 Abs. 5 – 7 verwendet werden. Über das Vermögen wird vom Kassenwart Buch und Inventar geführt. Diese Bücher sind mindestens einmal jährlich von zwei Kassenprüfern zu überprüfen.
Bei der jährlichen Mitgliederversammlung wird jeweils ein Kassenprüfer auf zwei Jahre gewählt.
Die einzelnen Mitglieder haben kein Eigentum am Vereinsvermögen. Bei Besitz von Vereinsvermögen haftet der Besitzer dem Verein gegenüber für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Für Verbindlichkeiten des Vereins haben die Mitglieder nur einzustehen, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund besteht.

§ 9 Haftpflicht

(1) Der Verein haftet in keiner Weise für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Sachverluste.
(2) Der Verein ist seinen Mitgliedern nur im Rahmen der Versicherung, die über den Südbadischen Tischtennisverband e.V. besteht, verpflichtet.

§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Gleiches gilt auch für die Angliederung an einen bestehenden örtlichen Sportverein.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein für krebskranke Kinder e. V., Mathildenstr. 3, 79106 Freiburg.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung
am 08.05.2015 beschlossen und tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
(2) Die bisherige Satzung von 07.05.2011 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Ringsheim, den 10.05.2023
gez. Florian Scheer

  1. Vorsitzender